Zivilrecht | 1. Staatsexamen | Rechtswissenschaft | Universität Erlangen

Zivilrecht | Rechtswissenschaft
04.07.2005
Art der Hochschule:
Universität
Prüfungsort:
Erlangen
Studienfach:
Rechtswissenschaft
Art der Prüfung:
1. Staatsexamen
Prüfungsfach:
Zivilrecht
Dauer:
30-40 Minuten
Note:
keine Angabe;
Konntest du mit einem selbst gewählten Thema beginnen?
keine Angabe
Versucht der Prüfer bei Schwierigkeiten zu helfen?
keine Angabe
Prüfungsablauf / Tipps
1. Benotung

Prüfungsnote des Protokollanten: 10 Punkte

1a. Zur Person

Herr Prof. ***** wurde in den Vorprotokollen als äußerst entgegenkommender und freundlicher Prüfer beschrieben. Das stimmt jedenfalls teilweise. Sicherlich richtig ist, dass er niemanden reinreiten will. Auch versucht er durch Hilfestellungen Unsicherheiten des Prüflings aufzufangen bzw. auszugleichen. Dennoch muss man nach allen Prüfungen dieses Prüfungstages es fanden hier zwei Prüfungen hintereinander statt den Eindruck gewinnen, dass die Notengebung etwas von der Tagesform abhängig ist. Auch könnte man meinen, dass Prof. ***** bei der Notenbildung die Leistungen der Prüflinge in den anderen Rechtsgebieten mitberücksichtigt. Jedenfalls macht er sich hierüber fortwährend Aufzeichnungen. Der Fragestil ist durchweg klar und beruhigend. Insgesamt macht er einen sehr freundlichen und grundsätzlich wohlwollenden Eindruck.

1b. In Kürze

Notengebung (1=wohlwollend, 2=korrekt, 3=streng): 3
Gesamteindruck (1=ideal bis 5=äußerst unangenehm): 2
Orientierung an vorherigen Prüfungen: wenig sinnvoll, weil keine Ãœberschneidungen
Prüfungsfragen
2. Zivilprozessrecht & Gerichtsverfassung

Prof. ***** begann die Prüfung mit einigen einleitenden Fragen aus dem Bereich der ZPO und der Gerichtsverfassung. Er schilderte dazu folgende Situation: Stellen Sie sich vor, Sie prozessieren vor einer Zivilkammer am Landgericht. Nun kommt es zur mündlichen Verhandlung. Sie betreten den Gerichtssaal und der Richter sitzt vorne erhöht, aber alleine. Die erste Frage ging dahin, wieso beim Landgericht auch ein Einzelrichter vorkommen kann. Dies ist nach der Zivilprozessreform von 2002 gem. § 348 ZPO der Regelfall. Weiter wollte Prof. ***** dann wissen, woraus sich ergibt, dass das Landgericht zuständig ist. Er wollte dabei auf die sachliche Zuständigkeit nach §§ 71 f. GVG hinaus. Ergänzt wurde das durch Nachfragen, woher der Richter denn wisse, dass gerade er und nicht der Richter Müller oder Schmidt zuständig sei. Er machte schon Andeutungen, dass es hierfür eine vorherige Festlegung geben könnte. Letztlich wollte er nur auf die Geschäftsverteilungspläne bei den Gerichten hinaus, die nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts festgelegt werden. Außerdem wollte er den verfassungsrechtlichen Grund hierfür wissen und gab sich mit dem Verweis auf Art. 101 GG und dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Vorbestimmtheit der konkreten Person des Richters um eine Ausprägung des Grundsatzes vom gesetzlichen Richter handelt, zufrieden. Dann sollte einer der Prüflinge noch kurz auf Rechtsschutzmöglichkeiten eingehen, letztlich ging es aber nur noch um die Frage, ob Rechtsschutz überhaupt möglich ist, warum man ihn braucht (Art. 19 IV GG) und wie er aussieht (Berufung oder Revision). Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Urteile eines Richters wurde auch problematisiert, ob der Richter für Fehlurteile haften muss. Geprüft wurde hier § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Hier wurde das Problem aufgeworfen, ob der Richter überhaupt Beamter im eigentlichen Sinne ist, denn im Unterschied zum "normalen" Beamten ist der Richter nicht weisungsgebunden. Bei § 839 BGB kommt es aber eben nur auf den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne an. Prof. ***** legte außerdem Wert auf die Beschreibung der Funktion des Art. 34 GG, nämlich der Haftungsüberleitung auf den Staat. Im übrigen wurde festgestellt, dass nach § 839 II 1 BGB die Haftung des Richters wegen dem so genannten Richterprivileg ausgeschlossen ist. Thematisiert wurde auch die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters nach Art. 97 GG und deren Bedeutung.

3. Fall

Dann stellte Prof. ***** folgenden Fall: Ein achtjähriges Kind tritt in einem unachtsamen Moment auf die Straße “ ohne vorher nach links oder rechts zu schauen. Es wird in diesem Moment von einem Fahrradfahrer erfasst und getötet. Der Vater des Kindes möchte Ansprüche gegen den Radfahrer geltend machen.

Zunächst wurde erwartet, dass die originären Ansprüche des Vaters aufgeführt werden. Maßgeblich war der Anspruch aus § 844 BGB. Als Erben seines Kindes sind nach Abs. 1 dem Vater die Beerdigungskosten zu ersetzen, weil er diese nach § 1968 zu tragen hat. Bei der genaueren Subsumtion des Abs. 2 stellte der Prüfling dann fest, dass der Vater im Moment des Todes seines Kindes nicht unterhaltsberechtigt war. Diese Feststellung wurde zum Anlass genommen, zu erörtern, ob nicht auch zukünftige Unterhaltsansprüche Gegenstand sein könnten, was schlussendlich bejaht wurde. Sodann wurde die Möglichkeit einer prozessualen Geltendmachung dieses Anspruchs durchgeprüft. Hierzu muss der Vater eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben. Dies ist aus zwei Gründen erforderlich: Zum einen ist kurz nach dem Unfall die Beweisbarkeit besser, zum anderen hindert die Feststellung durch Urteil die Verjährung des Anspruchs. Neben den ureigenen Ansprüchen des Vaters sollte dann noch dargelegt werden, wie die Ansprüche des Kindes gegen den Schädiger ebenfalls vom Vater geltend gemacht werden können. Es kam hier darauf an, genau aufzuzeigen, dass der Vater im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB in die Stellung seines Kindes eintritt, und deswegen auch die Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann. Prof. ***** wandte hier ein, dass die Vererblichkeit von Schmerzensgeldansprüchen erst seit einigen Jahren gegeben sei und wollte wissen, wie sich der Prüfling dazu stelle. Erwartet wurden hier Ausführungen dazu, dass das Schmerzensgeld immaterielle Schäden des Rechtsgutsinhabers ausgleichen soll, und dass der Erbe diese Schmerzen eigentlich nicht selbst gehabt hat. Dennoch akzeptierte Prof. ***** die Argumentation des Prüflings, dass es sich hier um eine gerechtfertigte Überleitung der Ansprüche handele, weil der Vater damit gleichermaßen eine Wiedergutmachung für die Tötung des Kindes erhalte. Nebenbei wurde noch über die Fallgruppen diskutiert, in denen der Vater wegen des Anblicks des Todes seines eigenen Kindes selbst einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger erwirbt, sofern denn eine pathologische Schädigung (der Gesundheit) eingetreten ist.

Abweichend vom Ausgangsfall wurde dann erörtert, wie der Einwand des Radfahrers, er habe auch bei Beachtung der größtmöglichen Sorgfalt nicht mehr bremsen können, im Prüfungsaufbau zu verorten ist. Hier wurden drei Möglichkeiten aufgezeigt: Zum einen könnte man hier das Verschulden des Radfahrers verneinen, zum anderen könnte die objektive Zurechnung ausscheiden, es wäre aber auch möglich im Bereich der Rechtswidrigkeit ein sog. rechtmäßiges Alternativverhalten anzunehmen. Die Terminologie des unabwendbaren Ereignisses konnte hier insofern nicht weiterhelfen, als sie Gegenstand von § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, es sich aber bei einem Fahrrad nicht um ein Kfz handelt. Auch das mögliche Gegenvorbringen des Radfahrers, die Eltern hätten sich einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht und damit evtl. den Tatbestand von § 832 BGB verwirklicht, half hier mangels Geltendmachung eines derartigen Anspruchs nicht weiter.

Schließlich wurde eine Auseinandersetzung mit der Beweislast für die verschiedenen Vorbringen erwartet. Den Nachweis für das Verschulden des Radfahrers hat der Anspruchsteller zu erbringen. Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten hat der Anspruchsgegner zu beweisen, weil es ihn entlasten würde.

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